Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRAISA GmbH

  1. Geltung

    1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Waren der FRAISA GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen in allen Vertriebskanälen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) über die von ihm angebotenen Lieferungen, Leistungen und Waren schließt. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Waren oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Weist der Verkäufer den Käufer auf aktuellere Allgemeine Geschäftsbedingungen hin, ersetzen die aktuelleren Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaige ältere Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle ab diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen und Leistungen des Verkäufers

    1.2 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

  2. Angebot und Vertragsabschluss

    2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang annehmen.

    2.2 Der Verkäufer bietet die im jeweils aktuellen Katalog aufgeführten Waren und Leistungen an. Die Preise sind entsprechenden Listen im Katalog zu entnehmen. Werden Waren nicht mehr produziert, obwohl sie noch im Katalog aufgeführt sind, kann der Käufer diese als Spezialanfertigungen bestellen. Bei Spezialanfertigungen gelten nicht die vom Verkäufer im Katalog aufgeführten Preislisten, sondern der Verkäufer erstellt hierfür ein individuelles Angebot und teilt dieses dem Käufer mit. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 25. Ein Rabatt bei Bestellungen unter EUR 50 wird nicht gewährt.

    2.3 Der Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer kommt je nach der vom Kunden gewählten Bestellart wie folgt zustande:

    1. FRAISA Web-Shop:

      Bestellt der Käufer Waren oder Leistungen über den FRAISA Web-Shop, kommt der Vertragsschluss in dem Zeitpunkt zustande, in dem der Käufer den Bestellvorgang durch das zahlungspflichtige Bestellen abschließt.

    2. E-Mail, Fax und Telefon:

      Bestellt der Käufer Waren oder Leistungen per E-Mail, per Fax oder per Telefon, kommt der Vertragsschluss in dem Zeitpunkt zustande, in dem der Verkäufer die Bestellung dem Käufer per E-Mail, per Fax oder schriftlich mittels einer Auftragsbestätigung bestätigt.

    3. Konsignationslager:

      Durch die Bereitstellung der in dem Werkzeugschrank enthaltenen Waren im Konsignationslager bei dem Kunden, gibt der Verkäufer diesem gegenüber ein unbefristetes Angebot zum Kauf der darin enthaltenen Waren ab. Mit jeder Warenentnahme aus dem Werkzeugschrank nimmt der Kunde das Angebot zum Kauf der Ware an. Der Verkäufer verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

    Der vom Verkäufer veröffentlichte Katalog stellt kein Angebot zum Vertragsschluss dar, sondern ist lediglich eine Aufforderung an den Käufer ein Angebot abzugeben.

    2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich aus dem schriftlichen Vertrag nicht jeweils ausdrücklich ergibt, dass zusätzlich die mündlichen Abreden verbindlich fortgelten.

    2.5 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

    2.6 Bei den Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung, Leistung oder Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) handelt es sich nur um Circa-Angaben, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung, Leistung oder Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Verkäufer behält sich entgegen den Angaben im Katalog das Recht vor, jederzeit Änderungen an der Schneidgeometrie, dem Material sowie den übrigen technischen Daten vor.

    2.7 Der Verkäufer behält sich die Rechte an allen von ihm im Rahmen von abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie anderweitig unentgeltlich zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

  3. Preise und Zahlung

    3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Lieferkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

    3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

    3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Kalendertagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten p. a über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. zu verzinsen.

    3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

  4. Lieferung und Lieferzeit

    4.1 Lieferungen erfolgen ab Werk in Willich, Deutschland.

    4.2 Vom Verkäufer genannte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

    4.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

    4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

    4.5 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen zulässig. Ihrem Umfang nach entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

  1. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

    5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Willich, Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    5.2 Die Versandart, die Verpackung und die Auswahl des Spediteurs, Frachtführers oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

    5.3 Die Gefahr geht im Falle der Lieferung von gekauften Gegenständen spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.

    5.4 Die Gefahr geht im Falle des Kaufs von Gegenständen aus dem Konsignationslager zum Zeitpunkt der Entnahme des Gegenstands durch den Käufer auf ihn über.

    5.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

    5.6 Auf Wunsch des Käufers nimmt der Verkäufer seine Verpackungen zurück.

  2. Gewährleistung, Sachmängel, Warenrücknahme

    6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder Leistung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

    6.2 Die gekauften Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Gekaufte Gegenstände, die aus einem Konsignationslager entnommen werden, sind unverzüglich nach der Entnahme sorgfältig zu untersuchen. Die gekauften Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 5 Kalendertagen nach Ablieferung bzw. Entnahme eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gekauften Gegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 5 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter gekaufter Gegenstand auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der gekaufte Gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

    6.3 Handelt es sich bei den gekauften Gegenständen um Werkzeuge, ist der Käufer verpflichtet, die Werkzeuge vor deren Einsatz zu vermessen. Die Haftung des Verkäufers für Schäden ist ausgeschlossen, wenn diese bei einer Vermessung eines Werkzeugs vor dessen Verwendung hätten vermieden werden können.

    6.4 Bei Sachmängeln der gekauften Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

    6.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten.

    6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den gekauften Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

    6.7 Ein im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarter Kauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

    6.8 Der Verkäufer gewährt eine Warenrücknahme bis zu 14 Kalendertage nachdem der gekaufte Gegenstand beim Käufer zugegangen und soweit dieser unbenutzt ist. Für diese handelsüblichen Warenrücksendungen im Wert von bis zu EUR 500 nimmt der Verkäufer für den beim Verkäufer anfallenden Kontrollaufwand der gekauften Gegenstände, eine Reduktion von 10% des Warenwertes im Hinblick auf den dem Käufer zu erstattenden Kaufpreis vor, mindestens jedoch EUR 15. Bei höheren Rücknahme-Werten steht die Warenrücknahme unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verkäufers. Kundenspezifische Ausführungen und Produkte mit Sonderbeschriftungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.

  3. Haftungsbeschränkung

    7.1 Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den nachstehenden Sätzen genannten Pflichten. Der Verkäufer haftet nur für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Wesentlich ist ferner die Pflicht, die Lieferungen, Leistungen oder Waren frei von solchen Sachmängeln zu verkaufen, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Lieferungen, Leistungen oder Waren mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

    7.2 Die Haftung des Verkäufers ist auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen, soweit der Verkäufer gem. § 7 (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Lieferungen, Leistungen oder Waren sind, sind außerdem nicht ersatzfähig, außer solche Schäden sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferungen, Leistungen oder Waren typischerweise zu erwarten.

    7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

    7.4 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

    7.5 Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

    7.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist eine Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieses § 7 beschränkt.

    7.7 Soweit die Haftung nicht nach den obenstehenden Regelungen ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  4. Eigentumsvorbehalt

    8.1 Die Lieferungen, Leistungen oder Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Lieferungen, Leistungen oder Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Lieferungen, Leistungen oder Waren werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

    8.2 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

    8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

    8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

    8.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

    8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

    8.7 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück („Verwertungsfall“), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

  5. Schlussbestimmungen

    9.1 Ist der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Krefeld, Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

    9.2 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

    9.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so werden die Parteien eine Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß vereinbaren. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRAISA SA

  1. Allgemeines

    1.1 Der Vertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) der FRAISA SA oder deren Schwestergesellschaften (im Folgenden kurz «Lieferant» genannt), dass sie die Bestellung annimmt, abgeschlossen.

    1.2 Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern ihnen der Besteller nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Angebote, insbesondere solche in Preislisten, Prospekten etc., die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

    1.3 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

    1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

    1.5 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.

  2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

    Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.

  3. Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen

    Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

  4. Preise

    4.1 Alle Preise verstehen sich – beim Fehlen anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, oder der Landeswährung der Schwestergesellschaften ohne irgendwelche Abzüge.

    4.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

    4.3 Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzu - erstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig ist.

  5. Zahlungsbedingungen

    5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten der vereinbarte Betrag zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

    5.2 Die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Annahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn von der Lieferung unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen.

    5.3 Hält der Besteller die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  6. Eigentumsvorbehalt

    6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

    6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Kaufvertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

    6.3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zu Gunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

  7. Lieferfrist

    7.1 Der Lieferant bemüht sich, die in der Auftragsbestätigung festgehaltene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

    7.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

    7.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien und Halbfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse.

    7.4 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist, Ziff. 7.1 bis 7.3 sind analog anwendbar.

    7.5 Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller kein Anrecht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen, ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten oder in einer separaten Vereinbarung stipulierten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.

  1. Warenrücknahme

    Für handelsübliche Warenrücksendungen bis CHF 1000.– müssen wir eine Reduktion von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 30.– für den uns anfallenden Kontrollaufwand verrechnen. Bei höheren Rücknahme-Werten ist vorgängig die Zustimmung der FRAISA SA einzuholen. Kundenspezifische Ausführungen und Produkte mit Sonderbeschriftungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.

  2. Verpackung

    Die Verpackung wird vom Lieferanten separat in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

  3. Übergang von Nutzen und Gefahr

    10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

    10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  4. Versand, Transport und Versicherung

    11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

    11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

    11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

  5. Prüfung und Annahme der Lieferungen

    12.1 Der Besteller hat die Lieferungen innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

    12.2 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.1 mitgeteilten Mängel so rasch wie möglich zu beheben oder – nach seiner Wahl – mangelhafte Ware auszutauschen.

    12.3 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 und 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

  6. Gewährleistung, Haftung für Mängel

    13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Versand der Ersatzware durch den Lieferanten. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

    13.2 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

    13.3 Der Besteller hat ausschliesslich Anspruch auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Ware. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schaden oder von Mangelfolgeschaden stehen dem Besteller nicht zu. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

  7. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    14.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Wohnsitz zu belangen.

    14.2 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem nationalen Handelsrecht des Lieferanten. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

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